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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma D. Dupuis GmbH

Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausnahmslos ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, es sei denn dass wir sie mit dem jeweiligen Vertragsschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahmeunserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

Angebot

Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Angebote des Verkäufers beziehen sich auf handelsübliche Qualitäten und sind freibleibend. Erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers sind Aufträge angenommen sowie Nebenabreden und Zusagen vereinbart. Dies gilt auch bei Handeln durch Angestellte oder Vertreter. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationenund sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor; dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen die als "vertraulich" bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Preise - Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen vom Rechnungsdatum zu zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Unsere Forderungen werden unabhängig von der vereinbarten Zahlungsbedingung bzw. Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit zu mindern. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen, eine Einzugsermächtigung widerrufen und Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, betreten und diese wegnehmen, ohne das ein Rücktritt vom Vertrag erforderlich oder mit diesen Maßnahmen verbunden wäre.

Lieferfristen

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung, rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Für die Einhaltung von Lieferfristen und - Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen Währungs-, Handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. b. Feuer Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrags im wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Will der Besteller bei Lieferverzug vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns eine angemessene Frist zur Lieferung setzten. Schadensersatz statt der Leistung ist bei lediglich leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug fällt. Mängelrüge, Gewährleistung Das Material ist unverzüglich nach Eintreffen beim Besteller sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, müssen schriftlich unter genauer Angabe der Art der Beanstandung unverzüglich nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort gerügt werden. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Mangel der gelieferten Ware leistet D. Dupuis GmbH nach ihrer Wahl zunächst Nachbesserungen oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetztung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere geringfügigen Sachmängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die gelieferte Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Nettokaufpreis der gelieferten Ware und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nur dann nicht, wenn D. Dupuis GmbH die pflichtwidrige Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

Haftungsbeschränkungen:

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletztung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.Die vorherstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Waren heraus zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese aufeigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zuversichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura -Endbetrages (einschließlich MWST) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen , uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Schlussbestimmungen:

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Ergebnis möglichst nahe kommt.